Endlich da - der neue Hangar am BUKH!

Nachdem gut 13 Jahre mit Behelfslösungen, z.B. Wohncontainern ausgekommen werden musste, war nun im April 2003 endlich der neue Hangar für die Crew des “Christoph Hansa” bezugsfertig.

Lesen Sie bitte auch auf dieser Seite - unterhalb der Fotogalerie - die Informationen zum Hangarbau und zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

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Fotogalerie “Der neue Hangar am BUKH”

 

Hintergrundinformationen zum Hangar-Bau

All die Jahre, die der “Christoph Hansa” nun schon am BUKH stationiert ist (seit 1990, mehr dazu) musste die Maschine morgens vom Flughafen HH-Fuhlsbüttel zum Unfallkrankenhaus geflogen werden und abends wieder zurück. Dies erforderte immerhin ca. 80 Flugstunden jährlich nur für diese Transfers! Weiterhin  musste man innerhalb des Tagesbetriebs zum Tanken immer einen Platz mit Tankmöglichkeit extra anfliegen. Dies erfolgte zwar im Anschluss an Einsätze, um möglichst geringen Zeitverlust zu haben - und somit rasch wieder einsatzbereit zu sein - oder aber im Rahmen des ohnehin stattfindenden Rückflugs nach Fuhlsbüttel am Abend. Aber etwas störend war es dennoch.

Ursache war die Verhinderung einer Baugenehmigung für den Hangar seitens von Anwohnern, die sich durch den RTH gestört sahen. Ich möchte mir an dieser Stelle den persönlichen Kommentar erlauben, dass der RTH nicht “zum Spaß” ausrückt und JEDER, auch die Bürger, die gegen ihn geklagt haben, einmal seine Hilfe benötigen könnten. Dazu kommt, dass die Maschine ohnehin nur tagsüber, bis längstens 21.00 h im Dienst ist, ein störender Nachtbetrieb also nicht stattfindet.

Im März 2000 war es dann aber doch soweit: Die Wirtschaftsbehörde entsprach dem Antrag auf Genehmigung als Sonderlandeplatz. Der Hangar konnte endlich gebaut werden. 14 Monate dauerte das ganze, dann fand am 23. April 2003 die offizielle Einweihung statt.

Durch die unterirdische Betankungsanlage, die 50.000 Liter Jet Fuel fasst, kann der RTH nun problemlos am Stützpunkt zwischen den Einsätzen tanken. Besonderheit des Hangars ist seine Halbkugelform mit einer Erdanschüttung, die bepflanzt wurde. Dies erfüllt somit auch noch eine Art Lärmschutzwall-Funktion.

Angemerkt sei an dieser Stelle aber noch, dass (von Seiten der Behörde verfügt) der “Christoph Hansa” nach wie vor nach Feierabend, also Sonnenuntergang (sunset), nicht mehr am BUKH landen darf, außer es wird ein Patient dorthin gebracht. Dies ist umso unverständlicher, weil ja wohl kaum ernsthaft unterstellt werden kann, dass die Anwohner im Winterhalbjahr, wo mitunter schon um16.00 h sunset ist, schon im Bett liegen und schlafen wollen. So muss manchmal also nach wie vor der Flugplatz Fuhlsbüttel angeflogen werden, weil das BUKH nicht rechtzeitig erreicht werden kann!

 

Hangar am BUKH – Das Urteil

Lesen Sie hier weitere Informationen über die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Hamburg hinsichtlich des Rechtsschutzantrags von Nachbarn gegen den Hubschrauber-Sonderlandeplatz am BG Unfallkrankenhaus Hamburg (BUKH). Die Urteilsbegründung ist auszugsweise wiedergegeben.

Das OVG ließ die Einwendungen der Nachbarn nicht gelten. Diese beanstandeten in erster Linie den Fluglärm, der von den Flugbewegungen des RTH ausgeht. Außerdem wurde die Bedeutung der Luftrettung für die Notfallrettung in Zweifel gezogen und insbesondere deren Notwendigkeit innerhalb Hamburgs. Das Gericht stellte jedoch klar, dass die Notfallrettung mit Luftfahrzeugen auch rechtlich Bestandteil des öffentlichen Rettungsdienstes in Hamburg sei (§ 22 HbgRDG).

Dazu führte das OVG aus, dass die Luftrettung von der Leitstelle erst dann alarmiert wird, wenn der bodengebundene Rettungsdienst möglicher Weise die festgelegten Eintreffzeiten nicht einhalten kann. Insofern mache schon die praktizierte Anforderung der Luftrettungsmittel (SAR 71 und Christoph Hansa) deutlich, dass die Luftrettung trotz eines flächendeckenden bodengebundenen Rettungsdienstes immer wieder notwendig sei. In dem Zusammenhang wurde auch auf die Vielzahl der Einsätze der beiden RTH verwiesen. Diese würden zeigen, dass die Notwendigkeit der Luftrettung immer wieder bestünde.

Weitere Einwände der Nachbarn gingen in die Richtung, dass es nicht zu den Aufgaben einer BG-Klinik gehöre, einen RTH zu betreiben. Auch dies sah das OVG anders und verwies auf den Vorteil schneller Verfügbarkeit von spezialisierter ärztlicher Hilfe in den Punkten, auf die das BUKH spezialisiert ist (Querschnittslähmungen, Brandverletzte und Amputationsverletzungen).

Ein weiteres Argument gegen den RTH war von Seiten der Nachbarn, dass nur ein Bruchteil der von dem RTH versorgten Patienten auch in das BUKH gebracht werde. Diese Argumentation wurde vom OVG zurückgewiesen, da sich nach den Erkenntnissen vor Ort ein anderes Krankenhaus als das BUKH als besser geeignet für den Patienten erweisen könne.

Damit nicht genug: weiterhin wurde von den Nachbarn die hohe Zahl von Fehleinsätzen gerügt. Hierzu führte das OVG aus, dass der RTH nur zu einem Einsatz starte, wenn er den Auftrag der Rettungsleitstelle der Feuerwehr dazu bekomme. Niemand könne zu diesem Zeitpunkt wissen, welcher Einsatz sich später als notwendig erweisen werde. Kein Start dürfe mit der Erwägung unterbleiben, er könne sich möglicher Weise als nicht notwendig herausstellen.

Zu den Rügen hinsichtlich des Fluglärms führte das OVG aus, dass es den Anwohnern zuzumuten sei, sich bei einzelnen Lärmereignissen in ihre Wohngebäude zu begeben und für die Dauer des Hubschrauberlärms ihre Fenster zu schließen. (OVG Hamburg, Beschluss vom 19.02,2002 – 3 Bs 191/01 – NVwZ-Rechtsprechungs-Report 2002, S. 493).

Textquelle zum Urteil: Zeitschrift Rettungsdienst, Heft 11 / 2002.